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   BFH, 16.08.2005 - IV B 198/04   

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BFH, 16.08.2005 - IV B 198/04 (https://dejure.org/2005,16761)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2005 - IV B 198/04 (https://dejure.org/2005,16761)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2005 - IV B 198/04 (https://dejure.org/2005,16761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 14
  • DB 2007, 19
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 16.08.2005 - IV B 198/04
    Die Rechtsfrage, unter welchen Umständen sog. Finanzplandarlehen zum Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. April 2005 IV R 24/03 (BFHE 209, 353) über sie entschieden hat.

    Danach käme eine Zulassung der Revision mangels Geltendmachung anderer Zulassungsgründe nur noch dann in Betracht, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Senatsentscheidung in BFHE 209, 353 abwiche (sog. nachträgliche Divergenz, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 44).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 209, 353 die Auffassung vertreten, dass durch die Hingabe eines Darlehens seitens des Gesellschafters dessen Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bereits deswegen erhöht wird, weil das Darlehen in den Finanzierungsplan der Gesellschaft einbezogen ist und dem Gesellschaftsvertrag zufolge neben der Bareinlage gewährt werden muss.

    Demnach sind auch unter Zugrundelegung der vom beschließenden Senat in seinem Urteil in BFHE 209, 353 vertretenen Auffassung die streitigen Darlehen nicht dem Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen.

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